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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich

 

(1) Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Lieferer hat diesen gesondert schriftlich zugestimmt.

 

(2) Der Lieferer behält sich an Mustern, Abbildungen, Zeichnungen und ähnlichem – auch in elektronischer Form – die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Es ist dem Besteller nicht gestattet, Vervielfältigungen von mit Eigentums- und Urheberrechten belegten Unterlagen und Gegenständen zu machen.

 

(3) Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

 

(4) Preislisten, die vom Lieferer übergeben oder übersandt werden, gelten als Angebotsabgabe. Sämtliche Angebote sind bezüglich Preisen und Liefermöglichkeiten freibleibend, Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

 

(5) Hinsichtlich der Ausführung der Standardwerkzeuge gelten die Katalogangaben des Lieferers, die jedoch einer technischen Weiterentwicklung unterworfen sind. Durch die Weiterentwicklung bedingte Änderungen berechtigen den Besteller nicht zu Reklamationen.

 

(6) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen bedürfen zur Erlangung der Wirksamkeit der Schriftform.

 

(7) Mit Erscheinen dieses Kataloges verliert der Bohrerkatalog 2006/07 „Präzisionswerkzeuge in Vollhartmetall, Diamant und Cermets zum Bohren – Senken – Reiben” seine Gültigkeit.

 

 

§ 2 Bestellungsannahme

 

(1) Ein Vertrag kommt mangels besonderer Vereinbarung mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers oder mit dessen Auslieferung der Ware zustande. Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm dem Lieferer zur Verfügung zu stellenden Unterlagen wie Zeichnungen, Muster, Modellen, Lehren und ähnliches. Wenn aus Zeichnungen oder dem Auftrag des Bestellers keine eindeutigen Ausführungstoleranzen hervorgehen, fertigt der Lieferer nach seinen Erfahrungen und branchenüblichen Normen bzw. in den durch das jeweilige Fertigungsverfahren bedingten Toleranzgrenzen.

 

(2) Der Lieferer behält sich bei Sonderwerkzeugen Über- bzw. Unterlieferungen um jeweils 10% der Menge vor, mindestens jedoch bei Kleinmengen von bis zu 4 Stück = 1 Stück, von 5 Stück bis 11 Stück = 2 Stück und von 12 Stück bis 29 Stück = 3 Stück.

 

(3) Bei Sonderwerkzeugen beläuft sich der Mindestauftragswert auf 􀁠 400,–, was die Anrechnung von Rabatten auf die Katalogware anbelangt. Sonderwerkzeuge werden vom Lieferer nicht zurückgenommen, es sei denn, die Ware ist mangelbehaftet.

 

(4) Der Mindestrechnungsnettowert beträgt 􀁠 60,–. Liegt der Auftragswert unter 􀁠 60,–, ist der Lieferer berechtigt, einen Mindermengenzuschlag mit pauschal 􀁠 20,– in Rechnung zu stellen.

 

(5) Im Fall einer Stornierung bzw. Rücklieferung werden wir die angefallenen Kosten, jedoch mindestens 􀁠 40,–, in Rechnung stellen.

 

 

§ 3 Preise und Zahlung

 

(1) Die Preise sind freibleibend und gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk ausschließlich Verpackung, Versand, Versicherungs- sowie Zoll- und Zollnebenkosten. Bei Post- und Expressgutsendungen werden die verauslagten Gebühren gesondert in Rechnung gestellt. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Zu den Preisen wird die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe gesondert hinzugerechnet.

 

(2) Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung ohne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen spesenfrei an ein Konto des Lieferers zu leisten. Zahlungen an Vertreter des Lieferers ohne dessen Vorlage einer Inkassovollmacht sind unzulässig.

 

(3) Der Lieferer ist berechtigt, bei Verteuerung von Material- und Rohstoffpreisen als auch der Herstellkosten zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung die vereinbarten Preise entsprechend zu korrigieren, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

 

(4) Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder aber von uns anerkannt sind.

 

(5) Zahlungen durch Wechsel oder Scheck werden nur zahlungshalber nach besonderer Vereinbarung und nur bei Rediskontierfähigkeit unter Berechnung der stets sofort vom Besteller bar zu zahlenden Kosten, insbesondere Diskont- und Wechselspesen, Stempelkosten und Bankspesen entgegengenommen. Soweit Wechsel oder Schecks zahlungshalber angenommen werden, erfolgt Gutschrift vorbehaltlich der Einlösung.

 

(6) Bei Zahlungsverzug berechnet der Lieferer Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

 

 

§ 4 Lieferzeit, Abnahme und Gefahrenübergang

 

(1) Die Lieferzeitangaben des Lieferers erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne jede Verbindlichkeit. Sie ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien und setzen für den Lieferer zu dessen Einhaltung voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung von Genehmigungen oder erforderliche behördliche Bescheinigungen, erfüllt hat. Gleiches gilt, wenn als Leistung des Bestellers eine Anzahlung vereinbart wurde. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

 

(2) Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer so bald als möglich mit. Sofern Liefertermine vom Lieferer schuldhaft überschritten werden, so ist der Besteller verpflichtet, schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen; diese ist an die Geschäftsleitung zu richten und von dieser zu bestätigen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Diese Regelung gilt nicht für Teile in Sonderanfertigung. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Lieferer wegen Nichterfüllung stehen dem Besteller nur dann zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist. Die Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern in Ausnahmefällen ein Fixgeschäft vereinbart wurde.

 

(3) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

 

(4) Wird der Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm – beginnend einen Monat nach Meldung der Versandbereitschaft – die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so ist der Lieferer berechtigt, nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über

den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener Nachfrist zu beliefern. Gleiches gilt nicht, sofern es sich um Sonderanfertigungen handelt. In diesem Fall ist der Lieferer berechtigt, vollen Schadensersatz wegen Nichtannahme der Ware geltend zu machen.

 

(5) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu Ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft avisiert wurde. Dem Lieferer sind Teillieferungen gestattet.

 

(6) Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, wie z. B. die Versandkosten oder ähnliches, übernommen hat. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die

dem Lieferer nicht anzulasten sind, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich auf gesonderten Wunsch und zu Lasten des Bestellers, die notwendigen Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

 

 

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

 

(2) Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt jedoch dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

Der Lieferer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, die Einziehungsbefugnis nicht widerrufen ist oder kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Der Lieferer kann sonst verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und alle zum

Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt, soweit nicht bereits durch den Lieferer geschehen. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferer nicht gehören, weiterveräußert, gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Eine eventuelle Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Waren durch den Besteller gilt als für den Lieferer vorgenommen. Werden Waren mit anderen dem Lieferer

nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Bearbeitung entstehenden Sachen gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren.

 

(3) Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.

 

(4) Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

 

(5) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung des Lieferers begründet, so erlöschen der Eigentumsvorbehalt einschließlich seiner vereinbarten Sonderformen oder sonstige zur Zahlungssicherung vereinbarten Sicherheiten nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogenem.

 

(6) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

 

 

 

§ 6 Mangelansprüche

 

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Haftung gemäß § 7 – Gewähr wie folgt:

 

Sachmängel

 

(1) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

 

(2) Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatz lieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr verhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz für die erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

 

(3) Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandungen als berechtigt herausstellen – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.

 

(4) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine Ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

 

(5) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebsetzung oder Nutzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, den Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel sowie chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind. Für Mängel des vom Besteller angelieferten Materials haftet der Lieferer nur, wenn er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt die Mängel hätte erkennen müssen.

 

(6) Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet der Lieferer nur für die zeichnungsgemäße Ausführung.

 

(7) Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel

 

(8) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

 

(9) Die in § 6 Abs. 8 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich des § 7 Abs. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen abschließend. Sie bestehen nur, wenn

a) der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheber rechtsverletzungen unterrichtet,

b) der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs. 8 ermöglicht,

c) dem Lieferer aller Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlichen Regelungen vorbehalten bleiben,

d) der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

e) die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

f) Der Besteller übernimmt für die von ihm beizubringenden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster und dergleichen die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von Ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch die Abgabe von Angeboten auf Grund ihr eingesandter

Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem aus anspruchsbegründenden Tatsachen eine Haftung des Lieferers, so hat der Besteller ihn schadlos zu halten.

 

 

 

§ 7 Haftung

 

(1) Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Nutzung des Gegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der §§ 6 und 7 Abs. 2 entsprechend.

 

(2) Für Schäden, die nicht am Lieferergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a) bei Vorsatz,

b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers bzw. der Organe oder leitender Angestellter,

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,

d) bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,

e) bei Mängel des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weiterer Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

 

 

§ 8 Verjährung

 

(1) Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 2 a - e gelten die gesetzlichen Fristen.

 

 

 

§ 9 Softwarenutzung

 

(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich Ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System

ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objekt-Code in den Quell-Code umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

 

 

§ 10 Anwendbares Recht / Gerichtstand / Sonstiges

 

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller gilt auch ausschließlich das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2) Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben. Wenn Lieferungen und Leistungen außerhalb des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland vom Lieferer zu erbringen sind, so findet ebenfalls deutsches Recht Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf -CISG-) wird ausgeschlossen.

 

Stand: Januar 2004

 


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